Lockerung

Raserdelikte bald anders begutachtet

Der Bundesrat hat das erste Paket der beschlossenen Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Kraft gesetzt. Dabei geht es um die Strafen bei Raserdelikten und weitere Änderungen.

Veröffentlicht am 22.08.2023

Ab dem 1. Oktober 2023 treten in der Schweiz erste Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft. Diese Anpassungen wurden bereits im November 2021 verabschiedet und in der Frühjahrssession 2023 beschlossen. Das erste Massnahmenpaket bedarf keiner weiteren Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Neuerdings sollen etwa bei Raserdelikten die Umstände stärker berücksichtigt werden. (7 Änderungen beim Schweizer Führerausweis!)

«Sanktionierung bei Raserdelikten»

Wie gehabt werden Raserdelikte mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und zwei Jahren Führerausweisentzug sanktioniert. Neu werden die Gerichte aber mehr Ermessensspielraum erhalten, was die Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall angeht. Hat jemand im Verkehr noch eine «weisse Weste», kann die Freiheitsstrafe auch weniger als ein Jahr betragen. Dann wiederum kann auch die Dauer des Ausweisentzuges auf ein Jahr reduziert werden.

«Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe»

Bei «leichten Widerhandlungen» wird künftig weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert, wenn dieser noch auf Probe ausgestellt ist. Nur, wenn er bei «mittelschweren oder schweren Widerhandlungen» entzogen wird, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Bei einem weiteren Vergehen dieser Art verfällt der Führerschein auf Probe vollständig. (Das ist der neue Schweizer Führerausweis.)

Geschwindigkeitsüberschreitungen leichte Widerhandlungen

  • Innerorts: 16 – 20 km/h
  • Ausserorts: 21 – 25 km/h
  • Autobahn: 26 – 30 km/h

Geschwindigkeitsüberschreitungen mittlere Widerhandlungen

  • Innerorts: 21 – 24 km/h
  • Ausserorts: 25 – 30 km/h
  • Autobahn: 31 – 34 km/h

Geschwindigkeitsüberschreitungen schwere Widerhandlungen

  • Innerorts: 25 km/h und mehr
  • Ausserorts: 30 km/h und mehr
  • Autobahn: 35 km/h und mehr

«Erleichterungen für Blaulichtorganisationen»

Diese Änderung wird Fahrerinnen und Fahrer eines Krankenwagens, Feuerwehr-, Polizei- oder Zollautos besonders freuen. Sie können bei notwendigen Blaulichtfahrten zwar noch immer gebüsst werden, wenn die Verkehrsregelverletzung als unverhältnismässig betrachtet wird. Allerdings muss die Strafe zwingend abgemildert werden. Zudem wird neu nur die Differenz zur für den Einsatz angemessenen Geschwindigkeit berechnet, nicht jene zur signalisierten. Wie erstere ermittelt wird, sagt das ASTRA nicht.

«Halterhaftung für Ordnungsbussen auch bei juristischen Personen»

Als Juristische Personen gelten etwa Unternehmen. Die Änderung besagt also, dass die Polizei etwa eine Parkbusse auch auf ein Unternehmen ausstellen kann, wenn es den fehlbaren Lenker oder die Lenkerin der Polizei nicht mitteilt.

Text: Moritz Doka
Quelle: ASTRA

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