Alkoholkontrolle - Das müssen Sie wissen
Rudolf ging nach dem Chlaus-Apéro eine ungeschickte Wette ein: Würde er bei der Heimfahrt von der Polizei kontrolliert, würde er nicht pusten müssen, wenn er ein Samichlaussprüchli aufsage.
Was für eine Schnapsidee! Prompt geriet Rudolf in eine Kontrolle, wollte gleich zum Sprüchli ansetzen – und musste trotzdem blasen. Bei 0,1 mg/l Alkoholkonzentration liess ihn die gutmütige Polizei das Sprüchli zu Ende sagen und schliesslich laufen.
Promille gibt es nicht mehr
Seit ein paar Jahren werden die Alkoholwerte – also die Alkoholkonzentration im Blut – nicht mehr in Promille angegeben, sondern in Milligramm pro Liter (mg/l). Rudolf hatte somit 0,2 Promille im Blut. Unter 0,25 mg/l oder eben 0,5 Promille gibt es weder eine Busse noch einen Ausweisentzug, ausser bei Personen, die dem Alkoholverbot unterstehen wie Neulenkende oder Berufschauffeure, bei denen ein Wert von mehr als 0,05 mg/l festgestellt wurde. Liegt der Wert zwischen 0,25 und 0,4 mg/l – früher zwischen 0,5 und 0,8 Promille –, kann das Resultat mit Unterschrift anerkannt werden. Neben einer Busse gibt es eine Verwarnung. Bei entsprechender Vorbelastung oder wenn weitere Verkehrs-regelverstösse vorliegen, ist sogar mit einem Ausweisentzug zu rechnen. Liegt der Wert bei 0,4 mg/l oder mehr – früher 0,8 Promille oder mehr –, kommen die moderneren Messgeräte zum Einsatz.
Nach wie vor gibt es beides: die Atem- und die Blutalkoholkontrolle. Dazu muss man Folgendes wissen: Mit den seit ein paar Jahren im Einsatz befindlichen Atem-Alkoholtest-Geräten der Polizei sind die früher umständlichen und teuren Blutentnahmen im Spital in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Will die oder der Getestete allerdings den Atemalkoholwert nicht anerkennen, kann sie oder er immer noch einen Bluttest verlangen. Aber Achtung: In der Regel sind die Blutwerte höher als die etwas toleranteren Atemalkoholwerte. Liegt der Atemalkoholwert also knapp unter dem Grenzwert von
0,25 oder 0,4 mg/l (0,5 und 0,8 Promille), lohnt sich ein Bluttest meist nicht, da man riskiert, über diese heiklen Grenzwerte zu stolpern, mit den entsprechenden Folgen: Ab 0,4 mg/l beziehungsweise 0,8 Promille gibt es immer einen Ausweisentzug von mindestens drei Monaten – bei Vorbelastung auch deutlich mehr. Die Polizei muss übrigens die betroffene Person darauf hinweisen, dass sie eine Blutprobe verlangen kann.
Blutprobe oder nicht?
Auch hier gibt es ein grosses ABER: Bei der Atemalkoholkonzentration handelt es sich nur um einen sozusagen statistisch ermittelten Mittelwert. Heisst konkret: Sind Sie sozusagen ein Spezialfall und fallen aus der Statistik, kann die Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l (0,8 Promille) auch nur halb so hoch oder aber auch vielmehr als 0,4 mg/l (0,8 Promille) betragen, als wenn man den Alkohol im Blut misst. Nur der Alkohol im Blut führt zu einer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit, nicht der Alkohol im Atem. Gerät nun ein Autofahrer in eine Polizeikontrolle und es wird eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,4 mg/l (0,8 Promille) festgestellt, obwohl sie oder er nur wenig Alkohol getrunken hat, sollte man auf jeden Fall auf einer Blutprobe bestehen. Sonst läuft man Gefahr, für eine Tat bestraft zu werden, die man nicht begangen hat. Aber Achtung! Überschätzen Sie sich nicht: Meistens dürfte es an der falschen Selbsteinschätzung liegen und nicht an der Messmethode.
Die Blutalkoholkontrolle ist dennoch in bestimmten Fällen nötig, wie beim Verdacht auf Drogen
oder Medikamente, bei Nachtrunk, bei Führerflucht, bei Verweigerung einer Atemalkoholprobe und bei Unfällen. Dafür braucht es aber immer die Bewilligung der Staatsanwaltschaft, da es sich um eine sogenannte Zwangsmassnahme handelt. Rudolf hat jedenfalls seine Lektion gelernt und singt nun lieber dem Samichlaus ein Ständchen – und nicht der Polizei.
Robin Road hilft
Dr. Rainer Riek – alias Robin Road – schreibt in jeder ai-Ausgabe und auf unserer Website über strassenverkehrsrechtliche Themen sowie rund ums Auto im Recht. Er ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zp-law.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Zudem postet er seine Autoquartette auf dem Autoblog von www.driving.legal. Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier meist um reale Fälle mit geänderten Namen. Jeder Fall ist verschieden und muss einzeln betrachtet werden. Daher erfolgen sämtliche Empfehlungen und Angaben ohne Gewähr.
Haben Sie Fragen oder Anregungen für Robin Road?
Schreiben Sie ihm:
[email protected]
oder per Post:
Robin Road
c/o auto-illustrierte Schützenstrasse 19
8902 Urdorf